Der Beschuldigte stritt die Vorwürfe zu Beginn ab. So sagte er hinsichtlich des versuchten Raubes zum Nachteil von E.________ zum Beispiel «Es gab keine Auseinandersetzung und ich war gegen keine Person tätlich.» (pag. 355, Z. 34) oder «Ich möchte nochmals erwähnen, dass ich niemanden tätlich angegriffen habe (pag. 355, Z. 41). Auf Vorhalt, dass er von E.________ und dessen Kollege als Täter identifiziert worden sei, antwortete er «Das ist unmöglich.» (pag. 356, Z. 89-97). Ferner führte er aus «Ich bin doch nicht verrückt und gehe einfach grundlos auf andere Personen los.» (pag. 357, Z. 110-111) und «Nein, ich schlug ihn nicht und stahl ihm auch nichts.