323, Z. 102-108). Diese Aussage ist bemerkenswert, nachdem der Beschuldigte doch bereits am 22. Januar 2016 zum Vorfall vom 25. Dezember 2015 auf dem AF.________ der N.________ (Örtlichkeit) in Bern zum Nachteil von C.________ Aussagen gemacht hat (pag. 251 ff.). - Ferner fällt auf, dass der Beschuldigte sowohl hinsichtlich des versuchten Raubes zum Nachteil von E.________ und des Raubes zum Nachteil F.________ ein ähnliches Aussageverhalten wie bei den vorliegend zu beurteilenden Aussagen zum Vorfall zum Nachteil von C.________ zeigte. Der Beschuldigte stritt die Vorwürfe zu Beginn ab.