In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht nur in Bezug auf den Vorfall mit C.________, sondern auch betreffend die übrigen Vorwürfe, von Unstimmigkeiten und Widersprüchen gezeichnet ist. So sind zum Beispiel die nachfolgenden Punkte hervorzuheben: - Zu einer nochmaligen Begegnung mit C.________ führte der Beschuldigte am 25. November 2016 aus, dass er ihn dort getroffen oder gesehen habe, wo dieser ihn geschlagen habe. Dieser habe zu ihm gesagt «Ich habe dich nicht vergessen, denn wegen dir wurde ich geschlagen. Ich werde es dir noch zeigen.» (pag. 265, Z. 184-190).