und dem Beschuldigten lässt sich nicht abschliessend eruieren, ob es sich um eine zerbrochene bzw. angebrochene oder eine ganze Glasflasche gehandelt hat. Das Verletzungsbild spricht dagegen eher für eine zerbrochene resp. angebrochene Glasflasche. Die Kammer geht deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer zerbrochenen resp. angebrochenen Flasche aus, wobei dies im Ergebnis letztlich offen gelassen werden kann.