Dies obwohl er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung veranschaulicht hat, dass er Distanzen richtig einzuschätzen weiss. Die Kammer gelangt deshalb zum Schluss, dass der Beschuldigte zu seinem eigenen Schutz die Distanz jeweils um ein paar Meter vergrösserte, weshalb auf die konstanten Aussagen von C.________ abzustellen und von einer Distanz zwischen dem Beschuldigten und letzterem von drei bis vier Metern auszugehen ist. Aus den Aussagen von C.________ und dem Beschuldigten lässt sich nicht abschliessend eruieren, ob es sich um eine zerbrochene bzw. angebrochene oder eine ganze Glasflasche gehandelt hat.