Der Kammer erschliesst sich daraus, dass der Beschuldigte Distanzen richtig einzuschätzen weiss. C.________ sagte konstant aus, dass die Distanz zwischen ihm und dem Beschuldigten zwischen drei bis vier, schätzungsweise fünf Meter betragen habe. Die Angaben des Beschuldigten variieren von weit weg, bis hin zu neun bis zehn Meter und schliesslich soll der Abstand 15 Meter betragen haben. Seine Aussagen sind nicht konstant. Dies obwohl er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung veranschaulicht hat, dass er Distanzen richtig einzuschätzen weiss.