Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nannte der schliesslich die gesamte Spannbreite seiner bisherigen Aussagen und führte eine Distanz von 10 bis 15 Metern an (pag. 1163, Z. 8). Abschliessend wurde der Beschuldigte gefragt, wie er die Distanz im Gerichtssaal von seinem Stuhl bis hin zum Richterpult einschätzen würde. Er schätzte die Distanz auf ca. drei bis vier Meter. Dies entspricht in etwa der Distanz im Gerichtssaal von der Position des Beschuldigten bis hin zum Richterpult. Der Kammer erschliesst sich daraus, dass der Beschuldigte Distanzen richtig einzuschätzen weiss.