Seine Schilderungen sind nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte gestand im Verlauf des Verfahrens den Flaschenwurf sodann ein, jedoch fällt erneut auf, dass er seine Aussagen dem jeweiligen Verfahrensstand anpasste, bestritt er doch den Flaschenwurf zu Beginn vehement. Die Ausführungen des Beschuldigten wirken erneut nicht selbsterlebt, sondern angepasst. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er sodann erstmals aus, dass er mehrmals verfolgt worden sei. C.________ habe ihn mehrmals verfolgt und sie hätten sich mehrmals gedreht und seien im Kreis gelaufen. Als er gemerkt habe, dass C.________ nicht habe loslassen wollen, habe er die Flasche geworfen (pag.