Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er die Verletzungen am Kopf von C.________ ein, wonach er sagen könne, dass er ihn mit der Flasche am Kopf getroffen habe (pag. 994, Z. 4-5). Seine Aussagen stehen in einem klaren Widerspruch zu den Aussagen von C.________. Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, wurde dieser vom Beschuldigten verletzt. Er selbst hatte keine zerbrochene Whiskyflasche in der Hand und hat den Beschuldigten damit auch nicht zu verletzen versucht. Der Beschuldigte hatte damit vorerst keinen Grund zur Flucht. Nachdem C.________ getroffen wurde, räumte er ein, dass er dem Beschuldigten hinterher gerannt und der Beschuldigte geflüchtet ist.