275, Z. 191). Diese Angaben bestätigte er gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach es etwa fünf Meter gewesen seien. Er sei sich mit der Distanz nicht mehr ganz sicher, aber es seien ungefähr fünf Meter gewesen (pag. 292, Z. 115- 117). Es handle sich um eine Schätzung. Jedenfalls sei der Beschuldigte nicht zu ihm gekommen und habe ihm die Flasche über den Kopf gezogen (pag. 275, Z. 194-195). Zu Beginn sagte der Beschuldigte auf Frage, ob er C.________ eine Flasche an den Kopf geworfen habe aus, «Flasche? Unmöglich.» (pag. 257, Z. 212-215). Erst anlässlich der Schlusseinvernahme gestand er ein, dass er an der Ecke eine leere Flasche gefunden habe und sie gegen C.__