20 Dies bestätigte er ebenfalls anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er wisse, dass es eine Flasche gewesen sei. Ein Stein könne es nicht gewesen sein, denn es gebe dort praktisch keine. Flaschen habe es dort überall am Boden (pag. 990, Z. 11-12). Seine Aussagen sind differenziert. Erneut belastete er den Beschuldigten nicht unnötig schwerer, sondern gesteht Wissenslücken hinsichtlich des Gegenstandes ein. Schliesslich schilderte er schlüssig, dass ihm der Beschuldigte die Flasche aus einer Distanz von ca. drei bis vier Metern angeworfen habe (pag. 275, Z. 191).