Die Behauptung des Beschuldigten, dass er selbst den Beschuldigten verfolgt habe und dieser deshalb eine Flasche genommen habe, stimme nicht. Wenn dies so gewesen wäre und er ihn in diesem Moment geschlagen hätte, hätte er sicher eine Verletzung am Gesicht aufgewiesen und nicht am Hinterkopf (pag. 990, Z. 18-23). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, vermögen die Erklärungen des Beschuldigten, wie es doch zu einer Verletzung am Hinterkopf trotz Verfolgung seitens von C.________ gekommen sei, nicht zu überzeugen.