273, Z. 84-85; pag. 290 f., Z. 51-52; pag. 990, Z. 5). Gegenüber der Staatsanwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, dass er zu sehr geblutet habe. Er habe den Beschuldigten nicht mehr erwischen können (pag. 291, Z. 52-53; 990, Z. 5- 6). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Ebenso schilderte er stimmig und schlüssig, dass er den Beschuldigten erst verfolgt habe, als er schon verletzt gewesen sei. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er selbst den Beschuldigten verfolgt habe und dieser deshalb eine Flasche genommen habe, stimme nicht.