1055, S. 27 der Urteilsbegründung). Diesem Eindruck schliesst sich die Kammer an. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten von Widersprüchen und Unstimmigkeiten geprägt sind. Sie ergeben keinen einheitlichen Ablauf des Geschehenen und es entsteht kein nachvollziehbares Gesamtbild. Der Beschuldigte erzählte seine Version des Vorfalls nicht selbsterlebt. Seine Aussagen sind nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.