Die Verletzungen des Beschuldigten sind weder objektiviert noch konnten diese von Zeugen bestätigt werden. Ferner widerspricht sich der Beschuldigte, wonach er von den Verletzungen von C.________ erst durch seinen Anwalt im Gefängnis erfahren haben will, andererseits aber schilderte, dass er gesehen habe wie C.________ geblutet habe und verletzt gewesen sei, als er aus der Bar gekommen sei (pag. 993, Z. 34; pag. 995, Z. 23-24; pag. 1162, Z. 14-17). Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, dass bei der Betrachtung der Aussagen der Beschuldigten die Vermutung aufkomme, er habe seine eigenen Handlungen auf C.________ projiziert und sei selber in die Rolle des Geschädigten getreten (pag.