262, Z. 49). In der Schlusseinvernahme nannte er schliesslich Verletzungen an der Nase und den Lippen. Erstmals erwähnte er, dass er überall Schnittwunden gehabt habe (pag. 689, Z. 156). Diese seien wahrscheinlich von den Fingernägeln von C.________. Auf Frage, ob die Schnittwunden von einem Messer herrühren würden, antwortete der Beschuldigte, dass er dies nicht glaube. Es seien wirklich ganz kleine Schnittnarben gewesen. Die Frage, ob es Kratzer gewesen seien, bejahte er schliesslich (pag. 689, Z. 167-176). Die Verletzungen des Beschuldigten sind weder objektiviert noch konnten diese von Zeugen bestätigt werden.