Darüber hinaus verstrickt sich der Beschuldigte in weitere Widersprüche hinsichtlich seiner eigenen Verletzungen. Gegenüber der Polizei schilderte er, dass C.________ ihn ins Gesicht geschlagen habe und er aus der Nase sowie an der rechten Augenbraue geblutet habe (pag. 253 f., Z. 57-60). Noch in der gleichen Einvernahme führte er aus, dass C.________ ihn mit der Faust auf die Brust und überall hin geschlagen habe. Er habe keine Luft mehr bekommen. Er habe ihn überall mit der Faust geschlagen (pag. 254, Z. 105-106). Gegenüber der Staatsanwaltschaft nannte er sodann Verletzungen an der Wange und der Stirn (pag. 262, Z. 49).