18 lässlich einer Fotokonfrontation vorgehalten wurde, erzielte keine Ergebnisse (pag. 186 ff.). Es weist somit nichts auf die Beteiligung Dritter hin. Darüber hinaus meldete C.________ den Vorfall noch am gleichen Abend der Polizei und nannte ihnen den Beschuldigten als Täter. Ein solches Verhalten wäre kaum zu erwarten gewesen, wenn er selbst die Auseinandersetzung ausgelöst hätte oder mehrere potenzielle Verursacher in Frage gekommen wären. Darüber hinaus verstrickt sich der Beschuldigte in weitere Widersprüche hinsichtlich seiner eigenen Verletzungen.