Ebenso wenig überzeugt die Erklärung, wonach sich der Beschuldigte die Verletzungen selbst beigebracht haben soll oder diese aus einer weiteren Auseinandersetzung herrühren sollen. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte, welche die Aussagen des Beschuldigten stützen würden. Die von C.________ oder dem Beschuldigten genannten Vornamen von Personen, welche etwas gesehen haben könnten, konnten schliesslich nicht ermittelt werden (pag. 168). Auch die erstellten Fotovorweisungen, welche dem Beschuldigten an-