Darüber hinaus wären eher Schürf- als Schnittverletzungen zu erwarten gewesen, hätte tatsächlich eine Rangelei am Boden und ein hin und her Wälzen in Scherben stattgefunden. Die Kammer stellt deshalb nicht auf die Aussagen des Beschuldigten ab und gelangt aufgrund er objektiven Beweismittel zu der Schulterverletzung sowie der in diesem Punkt glaubhaften Aussagen von C.________ zum Ergebnis, dass die Beteiligten nicht zu Boden gefallen sind und die Rangelei nicht am Boden seinen Fortgang genommen hat. Ebenso wenig überzeugt die Erklärung, wonach sich der Beschuldigte die Verletzungen selbst beigebracht haben soll oder diese aus einer weiteren Auseinandersetzung herrühren sollen.