Ebenso wenig erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte C.________ an den Beinen gepackt haben will und sich letzterer sodann beim Sturz verletzt haben will. Vielmehr lassen sich die Verletzungen mit einer körperlichen Auseinandersetzung in Einklang bringen, wonach stehend auf C.________ mit einem scharfen Gegenstand eingewirkt wurde. Darüber hinaus wären eher Schürf- als Schnittverletzungen zu erwarten gewesen, hätte tatsächlich eine Rangelei am Boden und ein hin und her Wälzen in Scherben stattgefunden.