Seine Schilderungen sind weder schlüssig und alles andere als überzeugend. Einerseits brachte er das zu Boden reissen von C.________ auch erst anlässlich der Schlusseinvernahme vor. Andererseits widerspricht er sich damit selbst, wonach er C.________ unterlegen gewesen sein will und dieser viel grösser als er gewesen sei. Darüber hinaus ist der Beurteilung des IRM zu entnehmen (pag. 249, vgl. Ziff. 17.2.2 vorne), dass die Verletzungen am Körper von C.________ alle linksseitig sind. Diese nur linksseitigen Verletzungen passen nicht in das Bild einer Rangelei in Glasscherben am Boden. Ebenso wenig erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte C._____