686, Z. 56-59). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, handelt es sich dabei um reine Schutzbehauptungen seitens des Beschuldigten. Einerseits brachte der Beschuldigte immer wieder neue Erklärungsversuche hervor, was nur schwer nachvollziehbar ist. Des Weiteren widerspricht sich der Beschuldigte in seinen Ausführungen, wonach sie zu Boden gegangen seien. Zu Beginn schilderte er, dass er aufgrund der Schläge von C.________ alleine am Boden gewesen sei. Ferner brachte er vor, dass er C.________ an den Beinen gepackt habe und dieser dadurch zu Boden gefallen sei. Schliesslich wollen sie beide am Boden gelegen sein. Seine Schilderungen sind weder schlüssig und alles andere als überzeugend.