Der Beschuldigte erklärte, dass er auch nicht sagen könne, wie die Verletzungen an der Schulter entstanden sein könnten. Es könne sein, dass es beim Fallen entstanden sei oder aber von den Gegenständen (pag. 686, Z. 48-49). Es könne sein, dass er bei der ersten Schlägerei – als sie beide am Boden gelegen seien – auf eine Flasche gefallen sei (pag. 995, Z. 25-26). Schliesslich führte er aus, dass der andere [C.________] gesagt habe, er könne sich auch selber verletzen, wenn er wütend sei. Als er die leere Whiskyflasche zerbrochen habe, habe er gesagt, dass er keine Angst habe sich selbst zu verletzen. Er habe dies auch schon gemacht (pag. 686, Z. 56-59).