mehrere Erklärungsversuche seitens des Beschuldigten für die Schulterverletzung 17 von C.________ vor. So schilderte er, dass letzterer an diesem Abend zusätzlich noch mit einem AG.________ gestritten hätte und sie sich geschlagen hätten (pag. 254, Z. 62-63, Z. 68-69). Der Verteidiger führte anlässlich seines oberinstanzlichen Plädoyers aus, dass die Schulterverletzungen aus diesem Streit herrühren und dem Beschuldigten nicht eindeutig zugeordnet werden könnten (pag. 1166). Der Beschuldigte erklärte, dass er auch nicht sagen könne, wie die Verletzungen an der Schulter entstanden sein könnten.