So schilderte er den 45-minütigen Unterbruch der Auseinandersetzung und die Rückkehr von C.________ mit einer Whiskyflasche, welche er zerbrochen und gegen den Beschuldigten eingesetzt haben soll, erstmals in der Schlusseinvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft. Ferner weist er jegliche Schuld an der Auseinandersetzung von sich und führte aus, er habe ihn nicht geschlagen (pag. 256, Z. 187; pag. 262, Z. 74). Es sei nicht möglich C.________ zu schlagen, dieser sei drei Meter gross (pag. 256, Z. 192). Er habe nichts gemacht und nichts zu befürchten. Er habe niemanden geschlagen (pag. 256, Z. 193-194).