257, Z. 249). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass C.________ ihn an drei Stellen verletzt habe; an der Wange und auf der Stirn. Er habe ihn weiter geschlagen, während er seinen Kopf zu schützen versucht habe (pag. 262, Z. 48-50). Er bestätigte, dass C.________ ein Messer dabei gehabt und mit dem Messer eine Bewegung angedeutet habe und ihn mit der anderen Hand geschlagen habe (pag. 262, Z. 75-77). In der Schlusseinvernahme vom 29. De-