_ schilderte konstant, dass er in der Rangelei vom Beschuldigten mit einem Gegenstand verletzt worden ist. Zwar erinnert er sich nicht, um welchen Gegenstand es sich gehandelt hat, doch belastet er den Beschuldigten auch nicht unnötig, indem er einen konkreten Gegenstand bezeichnete. In den Aussagen des Beschuldigten sind zahlreiche Übertreibungen und damit Lügensignale enthalten. So beschreibt er C.________ als zwei bis drei Meter grossen Mann (pag. 254, Z. 69). Er sei gross, so drei Meter (pag. 254, Z. 83). Er sei wie ein Tier auf ihn losgegangen (pag. 255, Z. 153). Er habe ihn nicht mal mit dem Finger berührt. Er sei ja nur so gross wie der Fuss von C.________ (pag. 256, Z. 154-