269, Z. 51-52). Auch in seiner zweiten Einvernahme bestätigte er, dass er nicht wisse, was der Beschuldigte in dieser Zeit geholt habe. Ob es ein Stück Glas, ein Messer oder eine Flasche gewesen sei, mit welcher er ihn dann an der linken Schulter verletzt habe (pag. 275, Z. 159-161). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass der Beschuldigte etwas in der Hand gehalten habe. Er wisse nicht mehr genau, ob es eine Flasche oder ein Messer gewesen sei. Damit habe er ihn an der Schulter verletzt (pag. 290, Z. 48-49). C.________ schilderte konstant, dass er in der Rangelei vom Beschuldigten mit einem Gegenstand verletzt worden ist.