15 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Trotz der Rangelei und der daraus resultierenden Verletzungen belastete C.________ den Beschuldigten nicht unnötig oder über das hinaus, was er aus seiner Erinnerung heraus noch wusste. So schilderte er hinsichtlich des Gegenstandes differenziert, dass er gesehen habe wie der Beschuldigte etwas in den Händen gehalten habe, gleichzeitig räumte er aber ein, dass er nicht genau sagen könne, was es gewesen sei. Der Beschuldigte habe es in seiner Jacke versteckt. Es könne vielleicht ein Messer gewesen sein, er wisse es nicht (pag. 269, Z. 51-52).