Ob sie am Ende nun ein- oder zweimal durch unbeteiligte Dritte getrennt worden sind, vermag an den sonst schlüssigen, nachvollziehbaren und konstanten Aussagen nichts zu ändern. Ob er den Beschuldigten dabei nun immer weggestossen oder einmal geschubst haben will, schadet seinen in diesem Punkt glaubhaften Aussagen nicht. Es ist erneut festzuhalten, dass es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt hat, in welcher das eine das andere ergab. C.________ räumte diesbezüglich eigenes Fehlverhalten ein und gestand, dass er den Beschuldigten gerne habe schlagen wollen, es aber nicht getan habe, weil er sich nicht in die Situation habe bringen wollen, in der er sich heute befinde (pag.