275, Z. 157-163). Anlässlich der Einvernahmen vom 11. Februar 2016 führte er ebenfalls aus, dass er beim zweiten Mal, als sie aufeinander losgegangen seien, an der Schulter verletzt worden sei (pag. 284, Z. 78-79). Obwohl diese Aussagen teilweise voneinander abweichen, schilderte C.________ durchwegs konstant, dass es vor dem Flaschenwurf zu einer Rangelei sowie zu Körperkontakt gekommen und er dabei vom Beschuldigten an der Schulter verletzt worden ist. Ob sie am Ende nun ein- oder zweimal durch unbeteiligte Dritte getrennt worden sind, vermag an den sonst schlüssigen, nachvollziehbaren und konstanten Aussagen nichts zu ändern.