Diese Schilderungen zum zeitlichen Ablauf der Auseinandersetzung decken sich im Übrigen auch mit den Ausführungen des Beschuldigten. Des Weiteren ist es zur Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht von Bedeutung, ob vor dem eigentlichen Flaschenwurf eine oder zwei Rangeleien stattgefunden haben und die Beteiligten mehrmals von unbeteiligten Dritten getrennt wurden. Hierzu führte C.________ einerseits aus, dass es zum Streit gekommen sei und kurze Zeit später Leute dazwischen gegangen seien. Danach habe er bemerkt, dass er an der Schulter verletzt sei (pag. 273, Z. 78-80).