Es macht C.________ durchaus glaubwürdig, fokussierte er seine Aussagen auf die vordergründigen Verletzungen. Ferner sind keine Aggravierungen auszumachen. Dass er dabei zuerst die Kopfverletzung und sodann die Schulterverletzung schilderte, vermag seiner Glaubwürdigkeit unter den genannten Umständen nicht schaden. Im Gegenteil, schilderte er den Ablauf der Auseinandersetzung im Verlauf des Verfahrens jeweils konstant. Diese Schilderungen zum zeitlichen Ablauf der Auseinandersetzung decken sich im Übrigen auch mit den Ausführungen des Beschuldigten.