Dass sich das erste Aufeinandertreffen so abgespielt haben soll und der Beschuldigte mit der Fahne aus T.________ gekommen sein soll, erscheint der Kammer weder nachvollziehbar noch stimmig. Wie sich die Beleidigungen und Provokationen genau abspielten, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Insgesamt kann jedoch festgehalten werden, dass der Beschuldigte und C.________ übereinstimmend schilderten, am 25. Dezember 2015 bei der N.________ (Örtlichkeit) aufeinander getroffen zu sein und es dort vorerst zu einer gegenseitigen verbalen Auseinandersetzung gekommen ist.