Was sein eigenes Verhalten betrifft, war der Geschädigte anfangs darauf bedacht, seine Rolle möglichst herabzuspielen. Abschliessend kann festgehalten werden, dass diese Aussagen nur das Rand-, nicht aber das Kerngeschehen betreffen. Der Beschuldigte nannte politische Gründe für den Streit mit C.________. Er habe ein Foto mit einer S.________ Flagge machen wollen. Da sei C.________ gekommen und habe ihn beschimpft (pag. 253, Z. 55-57; pag. 262, Z. 45-46; pag. 685, Z. 18; pag. 993, Z. 28). Der andere habe ihn böse angeschaut und gesagt, er ficke alle S.________ (pag. 993, Z. 28-29).