13 schliesslich aus, dass es nicht gut begonnen habe, denn sie hätten einander beschimpft (pag. 989, Z. 9-10). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Geschädigte zur Vorgeschichte widersprüchliche Aussagen machte, wobei es zu beachten gilt, dass die erste Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall stattgefunden hat und C.________ unter Schmerzen litt sowie unter Schock gestanden haben dürfte. Was sein eigenes Verhalten betrifft, war der Geschädigte anfangs darauf bedacht, seine Rolle möglichst herabzuspielen.