Der Beschuldigte habe sich immer wieder entfernt und sei schliesslich zurückgekehrt. Er habe öfters gesagt, dass er mit ihm nach draussen kommen solle. Er habe sich nicht provozieren lassen und sei nicht mitgegangen. Irgendwann habe er nach Hause gemusst und sei zu seinem Fahrrad auf dem AF.________ der N.________ (Örtlichkeit) gegangen. Der Beschuldigte habe ihn mit denselben Worten wieder beschimpft. Es sei zum Streit gekommen (pag. 273, Z. 68-78). Diese Aussagen bestätigte er sodann in den weiteren Einvernahmen (pag. 284, Z. 70-72; pag. 290, Z. 39-46; pag. 989, Z. 810).