Die Verletzungsursache ist damit nicht abschliessend geklärt, lässt sich aber – wie die Würdigung der subjektiven Beweismittel noch zeigen wird – mit den Aussagen der Beteiligten, wonach eine Flasche geworfen wurde, in Einklang bringen. Die Verletzungen mit Glasscherben oder einem anderen scharfen Gegenstand sind naheliegend, weshalb sich die Kammer dieser Feststellung anschliesst.