Auch wenn nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, welchen Ursprungs die Verletzungen an Schulter und Hinterkopf des Geschädigten haben, sind diese Verletzungen gemäss dem IRM mit einer scharfen Gewalteinwirkung vereinbar und könnten beispielsweise durch Glasscherben oder einen anderen scharfen Gegenstand verursacht worden sein. Die Verletzungsursache ist damit nicht abschliessend geklärt, lässt sich aber – wie die Würdigung der subjektiven Beweismittel noch zeigen wird – mit den Aussagen der Beteiligten, wonach eine Flasche geworfen wurde, in Einklang bringen.