In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt auch die Kammer primär auf die körperliche Untersuchung und die Beurteilung des IRM ab. Auch wenn nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, welchen Ursprungs die Verletzungen an Schulter und Hinterkopf des Geschädigten haben, sind diese Verletzungen gemäss dem IRM mit einer scharfen Gewalteinwirkung vereinbar und könnten beispielsweise durch Glasscherben oder einen anderen scharfen Gegenstand verursacht worden sein.