Es bestehen keine ersichtlichen Gründe an den Feststellungen des Gutachtens des IRM und des Arztberichts des universitären Notfallzentrums zu zweifeln. Dagegen fällt auf, dass das universitäre Notfallzentrum von einer Rissquetschwunde, das IRM hingegen von einer glattrandigen Wunde ohne Schürfsaum am Hinterkopf des Geschädigten ausgeht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt auch die Kammer primär auf die körperliche Untersuchung und die Beurteilung des IRM ab.