Unter Beiziehung der im Inselspital angefertigten Fotos der Verletzungen vor der medizinischen Untersuchung hätten sich die Hautdurchtrennungen im Bereich der linken Schulter und des Hinterkopfes als glattrandig und ohne Schürfsaum präsentiert (pag. 249). Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass C.________ nur linksseitige Verletzungen aufweist. Diese seien mit der Annahme einer scharfen Gewalteinwirkung vereinbar und könnten beispielsweise durch Glasscherben oder einen anderen scharfen Gegenstand verursacht worden sein. Die festgestellten Verletzungen seien nicht lebensbedrohlich gewesen. Die Schnittverletzungen würden erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen (pag. 249).