In der durchgeführten Bildgebung des Schädels hätten relevante Traumafolgen ausgeschlossen werden können. Die Wunden occipatal und an der linken Schulter seien mit Prolene 4-0 in Lokalanästhesie versorgt worden, die oberflächliche Wunde an der linken Flanke mit Seristrips. C.________ habe in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Weiterbetreuung entlassen werden können (pag. 230). Einleitend führte das IRM aus, dass die Verletzungen von C.________ zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung bereits chirurgisch versorgt gewesen seien. Schliesslich hielt es folgende Verletzungen fest (pag.