an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei und sich dabei Verletzungen zugezogen habe. Aus spurentechnischer Sicht könnten beim aktuellen Auswertungsstand keine Angaben gemacht werden, welche zur Klärung des Falles beitragen könnten (pag. 218). Beweiswürdigend kann deshalb festgehalten werden, dass die Verletzungen von C.________ alle linksseitig sind und diese aller Wahrscheinlichkeit nach aus einer körperlichen Auseinandersetzung herrühren. Aus der Untersuchung der Flasche können dagegen keine sachdienlichen Hinweise entnommen werden.