Ergänzend kann festgehalten werden, dass bei C.________ am Hinterkopf links, am Hals links, an der linken Schulter, an der Lende links sowie im Bereich der Schulter bzw. Brust links Verletzungen festgestellt worden seien (pag. 218). Im Rahmen der Schlussfolgerungen hielten die Sachbearbeiter des KTD sodann fest, dass nach gerichtspolizeilichen Abklärungen davon ausgegangen werden könne, dass C.________ an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei und sich dabei Verletzungen zugezogen habe.