1037, S. 9 der Urteilsbegründung). Insbesondere hervorzuheben ist Folgendes: Im KTD-Bericht vom 22.01.2016 wird festgehalten, der KTD habe einige Stunden nach der medizinischen Versorgung im Spital die Spurensicherung am Opfer vorgenommen und die Verletzungen fotografisch dokumentiert (pag. 221-227). Dem KTD seien nachträglich vier Glasscherben einer Flasche zugestellt worden, die am Ereignisort sichergestellt worden seien (pag. 228). Ab den Scherben sei ein DNA-Abrieb gemacht worden. Das Hauptprofil des Mischprofils sei der EDNAIS Datenbank zugestellt worden und habe keinen Hit ergeben.