Weitere Zeugen, als die bereits von ihm genannten, habe er nicht nennen können. Der Beschuldigte habe am 2. Dezember 2016 auf Vorhalt der im Anschluss erstellten Fotovorweisungen keine von ihm genannte Person wiedererkannt (pag. 186). 17.2 Allgemeine Würdigung der objektiven Beweismittel 17.2.1 Untersuchungen des KTD Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Untersuchungen und deren Ergebnisse des KTD korrekt wiedergegeben, so dass an dieser Stelle darauf verwiesen wird (pag. 1037, S. 9 der Urteilsbegründung).