und vom Beschuldigten mit Vornamen genannten Personen, welche etwas gesehen haben könnten, nicht ermittelt werden können (pag. 168). Die Nachträge vom 31. Mai und vom 6. September 2016 umfassen sodann die Auswertung des beim Beschuldigten erhobenen Mobiltelefons (pag. 172 ff.; pag. 182 ff.). Gemäss Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 17. November 2016 habe diese am 23. November 2016 beim Beschuldigten im Regionalgefängnis vorgesprochen, um die Signalemente der von ihm genannten Personen zu erheben. Weitere Zeugen, als die bereits von ihm genannten, habe er nicht nennen können.