161, Berichtsrapport vom 27.01.2016; pag. 165, Nachtrag vom 29.02.2016). Ferner hielt 9 die Kantonspolizei im Nachtrag vom 29. Februar 2016 fest, dass sich die Abklärungen im Umfeld der N.________ (Örtlichkeit) als nicht gerade einfach, wenn nicht sogar unmöglich, erwiesen hätten. Schliesslich hätten die von C.________ und vom Beschuldigten mit Vornamen genannten Personen, welche etwas gesehen haben könnten, nicht ermittelt werden können (pag.